Als Landtagsabgeordnete habe ich ab dem Zeitpunkt der ersten Sitzung der Legislatur Anspruch auf eine monatliche Entschädigung gemäß Art. 5 BayAbgG. Die Höhe der Entschädigung wird gem. Art. 5 Abs. 3 BayAbgG jeweils zum 1. Juli an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Ab dem 01.07.2025 beträgt diese 10.178 Euro (bis 30.06.2025 betrug diese Entschädigung 9.786 Euro monatlich) – siehe dazu die Pressemitteilung „Diäten der Landtagsabgeordneten werden an die Einkommensentwicklung angepasst“.

Die Entschädigung unterliegt nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) der Steuerpflicht.

Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches gibt es für Abgeordnete nicht.

Die steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG ist für meine allgemeinen Unkosten und mandatsbedingten Mehraufwendungen, wie etwa für die Betreuung des Stimm- oder Wahlkreises, die Miete und den Unterhalt meines Stimmkreisbüros und meines Münchner Büros, Porto und Telefon oder mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten bestimmt.

Ab dem 01.07.2025 beträgt sie 4.333,00 Euro. Auch die Kostenpauschale wird gem. Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayAbgG jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist.

Als Kreisrätin des Landkreises Rottal-Inn erhalte ich im Quartal etwa 500 Euro

Als Gemeinderätin 160 Euro 

Als Aufsichtsrätin der Energie Genossenschaft Bayern e.G. erhalte ich kein Geld